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Grundlagen

Depot wechseln: Ablauf, Kosten, Fallstricke und Steuerfolgen

Depotübertrag Schritt für Schritt: Dauer, Kosten, Ersatzbemessungsgrundlage, Verlusttopf, die österreichische Meldepflicht und wann sich der Wechsel lohnt.

AutorBrokaro Redaktion
VeröffentlichtAktualisiertLesezeit10 Min.
Auf dieser Seite11
  1. Die kurze Antwort
  2. Was beim Übertrag technisch passiert
  3. Was ein Depotwechsel kostet
  4. Deutschland: die 30-Prozent-Falle und der Verlusttopf
  5. Österreich: ohne Meldung wird der Umzug zum Verkauf
  6. Schweiz: steuerlich unkritisch, teuer nur auf dem Umweg
  7. Was sich nicht übertragen lässt
  8. Lohnt sich der Wechsel? Eine Rechnung
  9. Der Ablauf in acht Schritten
  10. Wann Sie besser bleiben
  11. Was Sie konkret tun sollten

Die kurze Antwort

Ein Depotübertrag ist ein Umzug, kein Verkauf. Ihre Wertpapiere wandern als Stücke von einer Lagerstelle zur anderen, Einstandskurse und Haltefristen bleiben erhalten, und in Deutschland und der Schweiz löst der Vorgang keine Steuer aus. Er dauert je nach Konstellation eine bis vier Wochen, kostet in Deutschland beim abgebenden Institut in der Regel nichts, und die eigentlichen Risiken liegen nicht im Übertrag selbst, sondern in drei Details: den mitgelieferten Anschaffungsdaten, dem Verlusttopf, der nicht mitkommt, und — für Österreicher — einer Meldung, deren Fehlen den Umzug in einen steuerpflichtigen Verkauf verwandelt.

Wer stattdessen alles verkauft und beim neuen Broker neu kauft, macht in Deutschland und Österreich aus einem steuerneutralen Vorgang eine sofortige Steuerzahlung auf sämtliche Buchgewinne. Das ist der teuerste vermeidbare Fehler in diesem ganzen Thema.

Was beim Übertrag technisch passiert

Sie stellen den Antrag immer beim aufnehmenden Broker, nicht beim alten. Der neue Broker kennt seine eigenen Kontodaten, prüft die Identität und leitet die Anweisung an das abgebende Institut weiter. Von dort laufen die Positionen ISIN für ISIN über die Zentralverwahrer — in Kontinentaleuropa meist Clearstream oder Euroclear, in der Schweiz SIX SIS, zwischen US-Brokern über das ACATS-System.

Drei Konsequenzen aus dieser Mechanik sind wichtig. Erstens wird jede Position einzeln übertragen; ein Depot mit zwanzig ISINs ist zwanzig Vorgänge, und ein einziger nicht übertragbarer Titel kann den Rest ausbremsen, wenn Sie einen Vollübertrag beantragt haben. Zweitens ist die Position während der Laufzeit unterwegs und in dieser Zeit weder beim alten noch beim neuen Broker handelbar — bei US-Brokern typischerweise um die fünf bis sechs Geschäftstage, bei europäischen Instituten mit ausländischen Lagerstellen auch deutlich länger. Sie tragen in diesem Fenster das volle Marktrisiko ohne Handlungsmöglichkeit. Drittens wandern Wertpapiere und Bargeld getrennt: Der Kontostand kommt oft nicht automatisch mit, sondern muss separat überwiesen werden.

Planen Sie den Übertrag deshalb nicht auf Termine, an denen Sie voraussichtlich handeln wollen, und nicht direkt vor bekannten Ereignissen wie Quartalszahlen einer grossen Einzelposition.

Was ein Depotwechsel kostet

In Deutschland darf das abgebende Institut für den Übertrag selbst kein eigenes Entgelt verlangen. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Preisklauseln bereits 2004 gekippt, mit der Begründung, dass die Herausgabe fremden Eigentums keine Sonderleistung der Bank ist. Weitergeben darf die Bank nur echte Fremdkosten Dritter, etwa Gebühren ausländischer Lagerstellen. Wer trotzdem eine Rechnung bekommt, sollte schriftlich widersprechen.

In Österreich und der Schweiz gibt es diese Rechtsprechung nicht. Dort ist eine Gebühr pro Position üblich, teils gedeckelt, teils nicht. Und in allen drei Ländern sind es meist nicht die Übertragsgebühren, die den Ausschlag geben, sondern die laufenden Kosten, die Sie nach dem Wechsel sparen oder eben nicht.

KostenblockWo er anfälltGrössenordnung
Übertragsgebühr abgebendes InstitutÖsterreich, Schweiz, teils Auslandsbrokerpauschal oder pro Position
Fremdkosten ausländischer Lagerstellenüberall möglichpro betroffener Position
Gebühr aufnehmendes Institutselten, viele werben mit nulloft null, teils Wechselprämie
Zwangsverkauf nicht übertragbarer TitelBruchstücke, SonderprodukteSpread plus Ordergebühr plus Steuer
Ausfallzeit im Marktjeder Übertragnicht bezifferbar, aber real

Deutschland: die 30-Prozent-Falle und der Verlusttopf

Der entscheidende Punkt beim Übertrag zwischen deutschen Instituten sind die Anschaffungsdaten. Die abgebende Bank ist verpflichtet, Kaufkurs und Kaufdatum jeder Position an die aufnehmende Bank weiterzugeben. Passiert das nicht — und es passiert regelmässig nicht, wenn die Position aus dem Ausland kommt oder aus einer Erbschaft stammt — greift die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a EStG: Die neue Bank setzt beim späteren Verkauf pauschal 30 Prozent des Veräusserungserlöses als steuerpflichtigen Gewinn an.

Rechenbeispiel. Sie verkaufen später Aktien für 20.000 Euro, die Sie tatsächlich für 18.000 Euro gekauft hatten. Der echte Gewinn beträgt 2.000 Euro, die Abgeltungsteuer darauf 527,50 Euro. Kennt die Bank Ihren Einstand nicht, rechnet sie mit 30 Prozent von 20.000 Euro gleich 6.000 Euro Gewinn und behält 1.582,50 Euro ein. Sie zahlen 1.055 Euro zu viel. Verloren ist das Geld nicht: Mit Kaufabrechnungen holen Sie es über die Anlage KAP zurück. Aber Sie strecken es dem Fiskus zinslos vor, und Sie brauchen Belege, die zehn oder zwanzig Jahre alt sein können.

Der zweite deutsche Punkt ist der Verlusttopf. Nicht genutzte Verluste bleiben beim alten Institut und wandern nicht mit. Wollen Sie sie beim neuen Broker oder in der Steuererklärung nutzen, müssen Sie bei der alten Bank eine Verlustbescheinigung beantragen — und zwar bis zum 15. Dezember des Jahres. Wer die Frist verpasst, kann die Verluste nur weiter beim alten Institut gegen dort anfallende Gewinne verrechnen. Schliessen Sie das Depot vollständig, ist der Topf ohne Bescheinigung praktisch wertlos.

Ebenfalls nicht mit umziehen: der Freistellungsauftrag. Den erteilen Sie beim neuen Broker neu und reduzieren ihn beim alten entsprechend, damit die Summe über alle Banken den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreitet. Die aktuellen Beträge und Formalien stehen beim Bundeszentralamt für Steuern.

Österreich: ohne Meldung wird der Umzug zum Verkauf

Österreich behandelt die Entnahme von Wertpapieren aus einem Depot grundsätzlich wie eine Veräusserung. Geregelt ist das in § 27 EStG. Beim Übertrag zwischen zwei Depots derselben Person bei derselben inländischen Bank passiert nichts. Sobald aber die depotführende Stelle wechselt und insbesondere sobald das Ziel im Ausland liegt, gilt der Vorgang als steuerpflichtige Realisierung — es sei denn, Sie beauftragen die abgebende Stelle, die erforderlichen Daten an das Finanzamt zu melden, beziehungsweise erklären sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden.

Rechenbeispiel. Sie übertragen ein Depot im Wert von 60.000 Euro mit 15.000 Euro nicht realisiertem Kursgewinn zu einem Broker ausserhalb Österreichs. Mit korrekt erteilter Meldung: keine Steuer, die Anschaffungskosten laufen weiter. Ohne Meldung: 27,5 Prozent auf 15.000 Euro gleich 4.125 Euro KESt, ausgelöst durch ein nicht angekreuztes Feld auf einem Formular. Das ist der teuerste Kästchenfehler im deutschsprachigen Depotgeschäft.

In die Gegenrichtung — vom Auslandsbroker zu einer österreichischen Bank — entsteht ein anderes Problem. Die neue Bank braucht Ihre Anschaffungskosten, um die KESt später korrekt zu berechnen. Kann sie sie nicht übernehmen, muss sie einen Ersatzwert ansetzen, und Sie korrigieren die Differenz über die Veranlagung. Reichen Sie die Kaufabrechnungen deshalb aktiv beim neuen Institut ein, statt darauf zu hoffen, dass die Daten von allein ankommen.

Schweiz: steuerlich unkritisch, teuer nur auf dem Umweg

Für Schweizer Privatanleger ist der Übertrag steuerlich der harmloseste Fall. Kursgewinne im Privatvermögen sind ohnehin steuerfrei, also gibt es keine stille Reserve, die aufgedeckt werden könnte, und der Wechsel der Depotstelle ändert daran nichts. Auch die Umsatzabgabe fällt nicht an, weil bei einem reinen Depotübertrag kein Eigentum den Besitzer wechselt.

Teuer wird ausschliesslich der Umweg über Verkauf und Rückkauf. Läuft der über einen Schweizer Effektenhändler, fällt die Umsatzabgabe an — für den Anleger die Hälfte des gesetzlichen Satzes, also 0,075 Prozent bei inländischen und 0,15 Prozent bei ausländischen Titeln, und zwar auf beiden Seiten des Manövers.

Rechenbeispiel. Ein Depot mit 200.000 Franken ausländischen Titeln wird verkauft und beim neuen Broker identisch wieder aufgebaut. Umsatzabgabe: 0,15 Prozent von 200.000 gleich 300 Franken beim Verkauf und noch einmal 300 Franken beim Kauf, zusammen 600 Franken. Dazu kommen zwei Runden Courtage und zweimal der Geld-Brief-Spread. Der Sachübertrag hätte nichts davon ausgelöst.

Achten Sie stattdessen auf die Papiere: Für die Rückerstattung der 35 Prozent Verrechnungssteuer brauchen Sie die Steuerauszüge beider Institute für das Übergangsjahr. Fordern Sie den Auszug der alten Bank an, bevor Sie die Beziehung endgültig auflösen.

Was sich nicht übertragen lässt

Nicht jedes Asset überlebt den Umzug. Rechnen Sie fest mit diesen Kategorien:

  • Bruchstücke. Fractional Shares existieren nur in den Büchern des jeweiligen Brokers und lassen sich nicht über die Zentralverwahrer bewegen. Sie werden verkauft — in Deutschland und Österreich mit Steuerfolge.
  • CFDs, Spread Bets und ähnliche Derivate auf Vertragsbasis. Das sind Verträge mit genau diesem Broker, keine Wertpapiere. Ein Übertrag ist begrifflich unmöglich; die Position muss geschlossen werden.
  • Fondsanteilsklassen, die der neue Broker nicht führt. Kommt bei institutionellen oder brokerspezifischen Tranchen vor.
  • Positionen auf Margin und offene Optionsstrategien. Manche Broker übertragen sie, viele nicht, und Teilüberträge können ein abgesichertes Paket in eine ungewollte Nacktposition verwandeln.
  • Krypto in Broker-Verwahrung. Fast nie übertragbar.

Prüfen Sie deshalb vor dem Antrag Position für Position, ob der neue Broker das Instrument überhaupt führt. Ein Vollübertrag, der an drei Titeln scheitert, kostet mehr Zeit als ein bewusst geplanter Teilübertrag.

Lohnt sich der Wechsel? Eine Rechnung

Vergleichen Sie nicht Ordergebühren, sondern die Jahresrechnung. Beispiel: Depot 80.000 Euro, zwölf Orders im Jahr zu je rund 3.000 Euro, dazu 20.000 Euro Handelsvolumen in US-Dollar.

PositionAlter BrokerNeuer Broker
Depotgebühr 0,20 % p.a.160,00 Euro0,00 Euro
Orders, 0,25 % mit Mindestgebühr 9,90 Euro118,80 Euro24,00 Euro bei 2 Euro pauschal
Fremdwährungsumrechnung300,00 Euro bei 1,5 %50,00 Euro bei 0,25 %
Summe pro Jahr578,80 Euro74,00 Euro

Die Ersparnis beträgt 504,80 Euro im Jahr. Fällt beim alten Institut eine Übertragsgebühr von 25 Euro je Position an und halten Sie zehn Positionen, kostet der Wechsel einmalig 250 Euro und ist nach rund sechs Monaten verdient. Bei einem Depot von 8.000 Euro statt 80.000 Euro schrumpft die Ersparnis auf einen Bruchteil, während die Übertragsgebühr gleich bleibt — dann trägt sich der Wechsel möglicherweise erst nach Jahren.

Der Posten, den fast alle unterschätzen, ist die Währungsumrechnung. 1,5 Prozent Aufschlag auf eine Order über 5.000 Euro sind 75 Euro; dieselbe Order bei 0,25 Prozent kostet 12,50 Euro. Wer regelmässig US-Titel kauft, spart dort oft mehr als bei allen Ordergebühren zusammen.

Der Ablauf in acht Schritten

  1. 1Neues Depot vollständig eröffnen und freischalten lassen, bevor Sie irgendetwas beim alten Broker anfassen.
  2. 2Depotauszug ziehen und Position für Position prüfen, ob der neue Broker das Instrument führt.
  3. 3Kaufabrechnungen aller Positionen sichern — sie sind Ihre Versicherung gegen die Ersatzbemessungsgrundlage.
  4. 4In Österreich die Meldung an das Finanzamt beauftragen, wenn das Ziel im Ausland liegt.
  5. 5In Deutschland die Verlustbescheinigung beim alten Institut beantragen, wenn ein Verlusttopf besteht, spätestens bis zum 15. Dezember.
  6. 6Übertragsauftrag beim neuen Broker stellen, mit ISIN und Stückzahl je Position, und offene Sparpläne vorher pausieren.
  7. 7Nach Eingang der Stücke die übernommenen Einstandskurse kontrollieren und Abweichungen sofort reklamieren.
  8. 8Erst danach Bargeld überweisen, Freistellungsauftrag neu erteilen und das alte Konto schliessen — nicht vorher.

Wann Sie besser bleiben

Ein Wechsel ist nicht automatisch richtig. Es gibt drei Konstellationen, in denen der günstigere Broker der schlechtere ist. Erstens: Sie geben den automatischen Steuerabzug auf. Eine deutsche oder österreichische Bank erledigt Abgeltungsteuer beziehungsweise KESt, Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung für Sie; ein Auslandsbroker nicht. Wenn der Steuerberater dafür jährlich mehr verlangt als Sie an Gebühren sparen, ist die Rechnung negativ.

Zweitens: Sie verlieren Funktionen, die Sie tatsächlich nutzen — einen kostenlosen Sparplan auf genau Ihren ETF, eine bestimmte Börse, Bruchstückhandel, einen Telefondesk. Drittens: Ihr Depot ist zu klein, als dass prozentuale Ersparnisse gegen fixe Wechselkosten ankämen. In diesen Fällen ist der ehrlichere Schritt, beim alten Broker die Konditionen nachzuverhandeln oder das neue Depot parallel für Neuanlagen zu nutzen, statt den Bestand zu bewegen.

Was Sie konkret tun sollten

  1. 1Rechnen Sie Ihre tatsächliche Jahresrechnung aus — Depotgebühr, Orders, Währungsumrechnung, Sparpläne — statt Werbepreise zu vergleichen.
  2. 2Klären Sie vorab, welche Ihrer Positionen nicht übertragbar sind, und entscheiden Sie bewusst über Verkauf oder Behalten.
  3. 3Erledigen Sie die länderspezifische Formalie: Meldung in Österreich, Verlustbescheinigung in Deutschland, Steuerauszüge in der Schweiz.
  4. 4Archivieren Sie alle Kaufabrechnungen, bevor der Zugang zum alten Depot erlischt.
  5. 5Legen Sie den Übertrag in eine ruhige Marktphase und nicht kurz vor Jahresende, wenn Fristen und Bearbeitungsstaus zusammenfallen.
  6. 6Halten Sie das alte Konto so lange offen, bis Dividenden, Jahressteuerbescheinigung und Restbeträge angekommen sind, und achten Sie dabei auf Inaktivitätsgebühren.

Gebührenmodelle und steuerliche Detailregeln ändern sich laufend. Prüfen Sie die Konditionen beider Broker sowie den steuerlichen Stand vor dem Antrag direkt bei den Instituten und der zuständigen Finanzbehörde.

Dieser Beitrag dient ausschliesslich der Information und stellt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar.

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